Das Telemediengesetz (TMG) ist seit Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst – die Impressumspflicht bleibt aber praktisch gleich. Wer in Deutschland geschäftsmäßig eine Website betreibt, braucht ein vollständiges Impressum. "Geschäftsmäßig" ist sehr weit ausgelegt: bereits dauerhaft betriebene private Blogs mit Werbung können darunter fallen.
Diese Angaben sind nach §5 DDG Pflicht
- Name (bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, bei Gesellschaften der vollständige Firmenname inklusive Rechtsform).
- Vollständige Anschrift (Postfach allein reicht nicht).
- Schnelle Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse plus Telefonnummer (oder ein anderer ähnlich schneller Kanal).
- Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Register-Bezeichnung und -Nummer.
- Bei umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
- Bei reglementierten Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.): Berufsbezeichnung, zuständige Kammer, Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen.
- Bei Aktiengesellschaften, KG, GmbH & Co. KG in Liquidation: entsprechender Hinweis.
Zusätzlich nach §18 MStV (Medienstaatsvertrag)
Sobald die Website redaktionell-journalistische Inhalte enthält (Blogs, Magazine, regelmäßige News), muss zusätzlich ein Verantwortlicher für den Inhalt mit Namen und Anschrift genannt werden. Bei reinen Geschäftswebsites ohne News-Bereich ist das nicht zwingend, schadet aber nicht.
Verbraucherstreitbeilegung & Online-Streitschlichtung
Unternehmen müssen seit 2017 angeben, ob sie an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehmen (oft: "Wir nehmen nicht teil."). Der frühere Hinweis auf die EU-OS-Plattform ist seit 20.07.2025 nicht mehr verpflichtend, da die Plattform abgeschaltet wurde.
Wo muss das Impressum stehen?
- Direkt erreichbar von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks.
- Klar als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" beschriftet.
- Nicht hinter Pop-ups, Cookie-Banner oder Login versteckt.
- Auch in mobilen Versionen klar auffindbar.
Was passiert bei Verstoß?
Fehlendes oder unvollständiges Impressum kann durch Wettbewerber abgemahnt werden – Kosten typischerweise im hohen drei- bis vierstelligen Bereich pro Abmahnung. Ordnungswidrigkeitenverfahren der Aufsichtsbehörden sind ebenfalls möglich (Bußgeld bis 50.000 €).