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IT-Recht & Datenschutz

Impressumspflicht für Websites: Was wirklich rein muss (DDG)

Fast jede Website in Deutschland braucht ein Impressum. Was rein muss, wer haftet und was passiert, wenn es fehlt.

Das Telemediengesetz (TMG) ist seit Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst – die Impressumspflicht bleibt aber praktisch gleich. Wer in Deutschland geschäftsmäßig eine Website betreibt, braucht ein vollständiges Impressum. "Geschäftsmäßig" ist sehr weit ausgelegt: bereits dauerhaft betriebene private Blogs mit Werbung können darunter fallen.

Diese Angaben sind nach §5 DDG Pflicht

  1. Name (bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, bei Gesellschaften der vollständige Firmenname inklusive Rechtsform).
  2. Vollständige Anschrift (Postfach allein reicht nicht).
  3. Schnelle Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse plus Telefonnummer (oder ein anderer ähnlich schneller Kanal).
  4. Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Register-Bezeichnung und -Nummer.
  5. Bei umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
  6. Bei reglementierten Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.): Berufsbezeichnung, zuständige Kammer, Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen.
  7. Bei Aktiengesellschaften, KG, GmbH & Co. KG in Liquidation: entsprechender Hinweis.

Zusätzlich nach §18 MStV (Medienstaatsvertrag)

Sobald die Website redaktionell-journalistische Inhalte enthält (Blogs, Magazine, regelmäßige News), muss zusätzlich ein Verantwortlicher für den Inhalt mit Namen und Anschrift genannt werden. Bei reinen Geschäftswebsites ohne News-Bereich ist das nicht zwingend, schadet aber nicht.

Verbraucherstreitbeilegung & Online-Streitschlichtung

Unternehmen müssen seit 2017 angeben, ob sie an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehmen (oft: "Wir nehmen nicht teil."). Der frühere Hinweis auf die EU-OS-Plattform ist seit 20.07.2025 nicht mehr verpflichtend, da die Plattform abgeschaltet wurde.

Wo muss das Impressum stehen?

  • Direkt erreichbar von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks.
  • Klar als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" beschriftet.
  • Nicht hinter Pop-ups, Cookie-Banner oder Login versteckt.
  • Auch in mobilen Versionen klar auffindbar.

Was passiert bei Verstoß?

Fehlendes oder unvollständiges Impressum kann durch Wettbewerber abgemahnt werden – Kosten typischerweise im hohen drei- bis vierstelligen Bereich pro Abmahnung. Ordnungswidrigkeitenverfahren der Aufsichtsbehörden sind ebenfalls möglich (Bußgeld bis 50.000 €).

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