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IT-Recht & Datenschutz

Website barrierefrei machen: Was BFSG 2025 für Unternehmen bedeutet

Seit 28.06.2025 verpflichtet das BFSG viele Unternehmen zur barrierefreien Website. Wer betroffen ist, was konkret gefordert wird – und wie Umsetzung in der Praxis aussieht.

Das Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz (BFSG) ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Anders als beim öffentlichen Sektor (BITV) sind nun auch viele private Unternehmen betroffen.

Wer ist konkret betroffen?

Das BFSG gilt für Anbieter bestimmter Produkte und digitaler Dienstleistungen, die für Verbraucher bestimmt sind. Im Web-Kontext besonders relevant:

  • E-Commerce-Websites mit Verbraucherverträgen (Online-Shops, Buchungsportale).
  • Bankdienstleistungen, Personenbeförderungs- und Telekommunikations-Dienste online.
  • Apps für die genannten Bereiche.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende UND maximal 2 Mio. € Jahresumsatz), wenn sie nur Dienstleistungen anbieten – Produkte sind nicht ausgenommen.

Reine B2B-Geschäftsbeziehungen ohne Verbraucher-Komponente sind aktuell nicht direkt erfasst, aber: Wer eine "Anfrage stellen"-Funktion auch für Verbraucher anbietet, sollte trotzdem prüfen.

Was muss eine barrierefreie Website konkret leisten?

Maßstab sind die WCAG 2.1 / 2.2 auf Konformitätsstufe AA. Die wichtigsten Anforderungen:

  1. Wahrnehmbar: Texte ausreichend kontrastreich (mindestens 4,5:1 für normalen Text). Bilder mit Alt-Texten. Videos mit Untertiteln.
  2. Bedienbar: Komplett per Tastatur navigierbar (Tab, Enter, Pfeiltasten). Keine Tastaturfallen. Genug Zeit für Interaktionen.
  3. Verständlich: Klare Sprache. Eindeutige Beschriftung von Formularfeldern. Konsistente Navigation.
  4. Robust: Sauberes HTML mit semantischen Tags (h1-h6, nav, main, article). Korrekte ARIA-Attribute, wo nötig.

Praktische Umsetzung – die häufigsten Sünden

  • Kontraste zu schwach (besonders helle Texte auf hellem Hintergrund).
  • Bilder ohne Alt-Text oder mit "Bild1.jpg" als Alt-Text.
  • Formularfelder ohne sichtbare Labels.
  • Buttons ohne ausreichend großen Klick-Bereich (Mobile mindestens 44×44 px).
  • Komplexe Slider oder Karusselle ohne Tastatursteuerung.
  • Text in Bildern statt echtem HTML-Text.
  • PDF-Downloads ohne barrierefreies PDF-Format.

Was bei Verstößen droht

Marktüberwachungsbehörden können Anordnungen erlassen, Bußgelder bis 100.000 € verhängen und im Extremfall die Bereitstellung untersagen. Realistischer als Bußgelder: Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände, die seit Inkrafttreten zunehmen.

Wo anfangen?

  1. Schnell-Audit: Lighthouse-Accessibility-Score und manuelle Tastatur-Navigation testen.
  2. Kontraste und Schriftgrößen prüfen (Tools: WebAIM Contrast Checker, axe DevTools).
  3. Alt-Texte und Formular-Labels durchgehen.
  4. Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website verlinken.
  5. Bei größeren Lücken einen Spezialisten einbinden – pauschaler Plugin-Fix funktioniert in der Praxis selten.

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